§ 13 VermVerkProspV – Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermVerkProspV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026