§ 14 VermVerkProspV – Gewährleistete Vermögensanlagen

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Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermVerkProspV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026