§ 41 VerlG
Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026