§ 40 VerlG

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Im Falle des § 39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026