§ 20 UrhDaG – Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhDaG, nicht nur diese Vorschrift):
geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2024