§ 19 UrhDaG – Auskunftsrechte
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.
(2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.
(3) (weggefallen)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhDaG, nicht nur diese Vorschrift):
geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2024