§ 21 UrhDaG – Anwendung auf verwandte Schutzrechte
(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhDaG, nicht nur diese Vorschrift):
geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2024