§ 21 UrhDaG – Anwendung auf verwandte Schutzrechte

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(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.

(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhDaG, nicht nur diese Vorschrift):

geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2024