§ 8 UrhDaG – Einfache Blockierung
(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.
(2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhDaG, nicht nur diese Vorschrift):
geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2024