§ 4 UnbilligkeitsV – Erwerbstätigkeit

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Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnbilligkeitsV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018