§ 5 UnbilligkeitsV
Bevorstehende Erwerbstätigkeit
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(1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden.
(2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
(3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird, entfällt die Unbilligkeit.
Suchhilfen: Arbeitsvertrag vorlegen, Hilfebedürftige Leistungskürzung, Unbillige Inanspruchnahme, Zukünftige Beschäftigung nachweisen, Glaubhaftmachung Arbeit, Sozialhilfe bei Jobwechsel, legen, schäftigung, weisen