§ 3 UnbilligkeitsV – Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnbilligkeitsV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018