§ 3 UnbilligkeitsV – Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente

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Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnbilligkeitsV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018