§ 9 UAGZVV – Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

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(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UAGZVV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;

zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026