§ 9 UAGZVV – Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UAGZVV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;
zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026