§ 10 UAGZVV – Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UAGZVV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;
zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026