§ 8 UAGZVV – Wiederholung des Zulassungsverfahrens

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Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UAGZVV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;

zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026