Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister
Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Registrierung im Transparenzregister und Übermittlung der Mindestangaben
- § 2 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
- § 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
- § 4 Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters
- § 5 Änderung und Aktualisierung der Indexdaten
- § 6 Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
- § 7 Inkrafttreten