§ 2 TrDüV – Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrDüV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Mai 2023