§ 5 TrDüV – Änderung und Aktualisierung der Indexdaten

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(1) Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüglich der registerführenden Stelle.

(2) Der Betreiber des Unternehmensregisters hat Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. Der Betreiber des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrDüV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Mai 2023