§ 2 TKMV – Anforderungen an den Internetzugangsdienst
Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Bandbreite
- a)
- im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;
- b)
- im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;
- 2.
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKMV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 447
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Dezember 2024