§ 3 TKMV – Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst

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Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Bandbreite
a)
im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
b)
im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKMV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 447

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Dezember 2024