§ 5 TierSeuchSchNOKanV
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,
- 2.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- 3.
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder
- 4.
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchSchNOKanV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Mai 2014