§ 3a TierSeuchSchNOKanV
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchSchNOKanV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Mai 2014