§ 3a TierSeuchSchNOKanV

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(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.

(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchSchNOKanV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;

zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Mai 2014