§ 4 TierSeuchSchNOKanV
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchSchNOKanV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Mai 2014