§ 5 TierSchKomV – Geschäftsführung
Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchKomV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. November 2015