§ 6 TierSchKomV – Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter
Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchKomV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. November 2015