§ 4 TierSchKomV – Wahl des Vorsitzenden

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Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchKomV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. November 2015