§ 3 TierSchKomV – Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchKomV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. November 2015