§ 2 TierSchKomV – Zusammensetzung
Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an:
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes,
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes,
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich
- der Geisteswissenschaften,der Verhaltenskunde,der Tierhaltung,der biomedizinischen Grundlagenforschung,der Medizin undder Veterinärmedizin.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchKomV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. November 2015