§ 5 TfPV – Entscheidung über die Zulassung

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(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,
3.
der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder
4.
der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfPV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023