§ 20 TfPV – Wiederholungsprüfung

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(1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung). Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung und die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefunden hat. § 4 gilt entsprechend.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen theoretischen Prüfung ist nicht möglich.

(3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung entscheidet die Prüfungsorganisation.

(4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungsprüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfPV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023