§ 6 TfPV – Aufgaben der Prüfungsorganisation
Die Prüfungsorganisation
- 1.
- soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,
- 2.
- setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über
- a)
- den Prüfungsablauf,
- b)
- die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,
- c)
- die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie
- d)
- die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,
- 3.
- bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfPV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023