§ 38 TAppV – Parasitologie
In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studierenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TAppV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2020