§ 14 TabakerzV
Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
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(1) Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach § 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. Für deren Format, Layout, Gestaltung und Proportionen gelten die Anforderungen gemäß Artikel 2 bis 4 in Verbindung mit Nummer 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (ABl. L 267 vom 14.10.2015, S. 5). Sie sind jährlich so zu wechseln, dass sie in gleicher Anzahl auf den Packungen erscheinen, und durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei),www.rauchfrei-info.de“.
- 1.
- sie müssen jeweils 65 Prozent der für sie vorgesehenen Flächen einnehmen,
- 2.
- sie müssen, sofern sie auf Zigarettenpackungen aufgebracht werden, mindestens 44 Millimeter hoch und mindestens 52 Millimeter breit sein,
- 3.
- sie sind an der Oberkante anzubringen und parallel zu den übrigen Informationen auf der Packungsfläche auszurichten,
- 4.
- sie sind auf jeder Packung zweimal zu verwenden,
- 5.
- bei quaderförmigen Packungen sind sie auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite anzubringen und
- 6.
- bei zylinderförmigen Packungen sind sie im gleichen Abstand voneinander anzubringen.
- 1.
- Packungen aus Karton: auf der Rückseite direkt unterhalb des an der Oberkante angebrachten Steuerzeichens,
- 2.
- Packungen aus weichem Material: direkt unterhalb einer an der Oberkante beginnenden, für das Steuerzeichen vorgesehenen rechteckigen Fläche mit einer Höhe von nicht mehr als 13 Millimeter.
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