§ 15 TabakerzV

Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

📖
(1) Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.
einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-Warnhinweise.

(2) Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.

Fußnoten

(+++ § 15: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)

Suchhilfen: Warnhinweis Tabakverpackung, Rauchen ist tödlich Hinweis, Tabakpackung Kennzeichnungspflicht, Wasserpfeifentabak Warntext, Selbstdrehertabak Gesundheitswarnung, Raucherentwöhnung Hinweis auf Verpackung, Tabakerzeugnis Verpackungslabel, packung