§ 12 TabakerzV – Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

📖 🔍
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.
die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und
3.
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026