§ 5 SVersLV – Anrechnungsfreibetrag

📖 🔍
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
- Übergangsrente 77,5 vom Hundert,
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,
- Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,
- Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
- Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026