§ 5 SVersLV – Anrechnungsfreibetrag
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.
| - | Übergangsrente | 77,5 vom Hundert, |
| - | befristete erweiterte Versorgung | 30 vom Hundert, |
| - | Vorruhestandsgeld | 30 vom Hundert, |
| - | Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen | 25 vom Hundert, |
| - | Invalidenteilrente | 45 vom Hundert, |
mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026