§ 4 SVersLV – Einkommensänderung

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(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigten. Dies gilt nicht für die Änderung des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.

(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026