§ 6 SVersLV – Ruhen der Versorgungsleistung

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Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026