§ 1 SVersLV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026