§ 2 SVersLV – Einkommensanrechnung

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(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.

(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026