§ 9 SVersLV – Rückforderung von Versorgungsleistungen

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Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen einschließlich der Aufrechnung und Verrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVersLV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026