§ 3 StrKrVerkLeistV – Anmeldung von Verkehrsleistungen

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Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrKrVerkLeistV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026