§ 4 StrKrVerkLeistV – Vorrang
Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrKrVerkLeistV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026