§ 2 StrKrVerkLeistV – Anzuwendende Vorschriften
(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.
(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrKrVerkLeistV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026