Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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Abschnitt 2 Zwischenprüfung
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Abschnitt 3 Gesellenprüfung
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Unterabschnitt 1 Allgemeines
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Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- § 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- § 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
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Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
- § 19 Prüfungsbereiche
- § 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
- § 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
- § 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
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