§ 26 StmStbAusbV – Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StmStbAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021