§ 1 StmStbAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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