§ 34 SEG

Leistungen der Eingliederungshilfe

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Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.

Suchhilfen: Leistungen Eingliederungshilfe, Anspruch Eingliederungshilfe, Behindertenhilfe Leistungen, Hilfen zur Teilhabe, Schädigungsfolge Unterstützung, Sozialhilfe Eingliederung, stützung, gliederung