§ 33 SEG
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
- 1.
- diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
- 2.
- die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere