§ 54 SchuldRAnpG Anwendbarkeit des Abschnitts 2 ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.