§ 46 SchuldRAnpG
Gebrauchsüberlassung an Dritte
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Der Nutzer ist ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers berechtigt, Grundstück und aufstehendes Bauwerk einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn nach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Nutzer und dem Dritten das vom Nutzer errichtete Bauwerk weiter genutzt werden soll.
Suchhilfen: Gebrauchsüberlassung Grundstück, Nutzung Bauwerk durch Dritte, Vertragliche Nutzungsrechte, Erlaubnis Eigentümer einholen, Nutzer Rechte Dritter, Bauwerk weiter nutzen, Nutzungsüberlassung ohne Genehmigung, holen